Aktenführung mit
360 Documents
Konformität mit ISO 15489-1:2016 und GeBüV
Gesetzliche Aufbewahrungsdauer für medizinische Unterlagen und Patientenakten in der Schweiz
Letzte Aktualisierung: 17. Mai 2025
"Es gilt als erwiesen, dass sich falsche oder fehlende Einträge in der Krankengeschichte negativ auf Gerichtsverfahren auswirken und dem Patienten die Beweisführung erleichtern"
Definition und Typologie
Die Schweizer Ärztekammer FMH bestimmt in ihrer für alle Mitglieder verbindlichen Standesordnung unter dem Titel Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (hier), dass "Arzt und Ärztin über die in Ausübung ihres Berufs gemachten Feststellungen und die getroffenen Massnahmen hinreichende Aufzeichnungen zu machen [haben]. Sie sind während mindestens 20 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren".
Darüber hinaus unterliegt das Verhältnis zwischen Arzt und Patient in der Schweiz gemäss Leitfaden FMH: Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag (hier) den Bestimmungen des einfaches Auftragsrechts: "Als Auftragnehmer ist der Arzt verpflichtet, dem Patienten jederzeit Rechenschaft abzulegen (Art. 400 Abs. 1 OR). Er muss eine sachgerechte Krankengeschichte führen. Die Aufzeichnungspflicht ergibt sich auch aus der FMH-Standesordnung und aus den kantonalen Gesundheitsgesetzen" (S. 36).
Die ärztliche Dokumentationspflicht in einer Krankengeschichte (KG) umfasst in der Schweiz insbesondere:
- Dokumentierung der für die ärztliche Behandlung wesentlichen medizinischen Daten und Fakten (BGE 141 III 363)
- Erstellung von medizinischen Berichten zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Behandlung, namentlich bei Betreuung durch mehrere Personen oder bei Arztwechsel
- Aufzeichnungen zur prozessualen Beweissicherung bei Geltendmachung von Behandlungsfehlern seitens des Patienten
- Behandlungsrelevante Dokumente: Diagnose, Röntgenbild, Laborergebnis, bildgebender Befund, (elektronisches) Rezept, eMediplan (hier), Pflegebericht, Operationsbericht, Operationsvideo, Spitalaustrittsbericht, etc.
- Korrespondenz mit anderen medizinischen Leistungserbringern
- Dokumentierte (unterzeichnete) rechtsgenügende Aufklärung und informierte Einwilligung des Patienten mit Datum und Inhalt des Aufklärungsgesprächs gemäss Art. 10 Standesordnung FMH, BGE 133 III 121)
Die elektronische Führung der Krankengeschichte ist erlaubt, wenn jederzeit nachvollziehbar ist, wer wann welche Eintragungen getätigt hat und Unbefugte keinen Zugang haben. Unbefugt sind alle Personen, die nicht in die Behandlung involviert sind, wie etwa Praxisassistenten, Büropersonal, etc.
Von den Krankenakten sind kontinuierlich oder zumindest regelmässig Sicherheitskopien zu erstellen, die an einem anderen Ort und vor unbefugtem Zugang geschützt aufzubewahren sind (sog. Offsite-Backups). Die FMH empfiehlt grundsätzlich zu prüfen, ob sich die Patientendaten und alle Personen, die auf die Daten zugreifen, in der Schweiz befinden.
Es gilt als erwiesen, dass sich falsche oder fehlende Einträge in der Krankengeschichte negativ auf Gerichtsverfahren auswirken und dem Patienten die Beweisführung erleichtern.
Schweizer elektronische Patientendossier (EPD)
Beim elektronischen Patientendossier (EPD) handelt es sich um eine schweizerische Filesharing-Plattform (hier) für Daten und Dokumente zur körperlichen Verfassung, auf welche Patienten ihren Ärzten Zugriff gewähren können. Im Grunde ist das Schweizer Patientendossier nichts anderes als ein revisionssicheres Archiv in der Cloud, auf welches von überall her zugegriffen werden kann und auf welches sowohl Ärzte als auch Patienten Inhalte hochladen können. Das elektronische Patientendossier entbindet Ärzte allerdings nicht von ihrer Pflicht, selbstständig Anamnese zu führen.
Das elektronische Patientendossier bietet sich etwa an, um die datierte und unterschriebene Patientenverfügung (hier) abzulegen und diese in medizinischen Notfallsituationen ohne Umwege über die Versichertenkarte schnell zur Hand zu haben (Art. 370 - 373 ZGB).
Die Verordnung über das elektronische Patientendossier (hier) schreibt folgende Aufbewahrungspflichten für das EPD vor:
- Die von den Gesundheitsfachpersonen im elektronischen Patientendossier erfassten medizinischen Daten müssen nach 20 Jahren vernichtet werden (Art. 10 Abs. 1 EPDV)
- Die Datenspeicher müssen sich in der Schweiz befinden und dem Schweizer Recht unterstehen (Art. 12 Abs. 5 EPDV)
- Protokollierung der Zugriffe: Alle Zugriffe müssen protokolliert werden und die Daten im Zugriffsprotokoll 10 Jahre lang zugänglich sein, ohne gelöscht werden zu können
Schweizer Aufbewahrungsfristen für Patientendossiers
Seit 2023 beträgt die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Patientenakten (Behandlungsunterlagen und KG) in vielen Schweizer Kantonen 20 Jahre. Grund dafür ist das Schweizer Haftpflichtrecht, das eine zivilrechtliche Verjährungsfrist von 20 Jahren für Ansprüche aus ärztlicher Fehlbehandlung vorsieht:
"Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte" (Art. 60 Abs. 1bis und Art. 128a OR).
In der Praxis bedeutet dies, dass die Ärzteschaft neu 20 Jahre lang das zivilrechtliche Gegenbeweisrisiko trägt, dass keine vertragswidrige Körperverletzung begangen wurde. Liegt die Krankengeschichte nicht mehr vor oder ist sie nicht komplett, so gibt es auch keine Entlastungs- und Abwehrmöglichkeit bei Haftungsansprüchen.
Parallel dazu erfordert die datenschutzkonforme Verwaltung von Patientenakten (hier), dass medizinische Dokumente, die nicht mehr zu Beweiszwecken benötigt werden, kontinuierlich gelöscht (ausgesondert) werden.
Schnellstart
Datenerfassung: Hochladen, Outlook, Scanning
OCR-Technologie: Intelligente Texterkennung
Indexierung entlang Ihrer Ordnungsstrukturen
Volltextsuche mit Hervorhebung Suchresultat
Produktmerkmale von 360 Documents
Geschäftslogik
- Dokumente sowie Metadaten erfassen: Hochladen, Drag & Drop aus Outlook, Massenscannen, API
- Support von über 100 Dateitypen: Arbeit mit allen gängigen Dateiformaten
- Filesharing: Dokumente intern und extern teilen, Kennwortschutz und Gültigkeitsdauer von Links verwenden
- E-Mail-Anlagen erfassen: als verlinkte Akten oder eine einzige Sammelakte
- Akten aus externen Systemen importieren: Akten einzeln oder im Stapel migrieren
- Herkunftsdatum: Bei Migrationen Aufbewahrungsauslöser setzen, der zeitlich vor dem Datum der Erstellung der Akte in 360 Documents liegen
- Akten in Prozesse einbinden: Kommentieren, "To Do" Notizen, Metadaten validieren, Verträge rechtskonform nach ZertES oder eIDAS digital signieren
- Aktenduplikate erstellen: zur Verwendung in mehreren Geschäftskontexten (z.B. gleichzeitig in der Buchhaltung und Personalabteilung)
- Lifecycle Management: Statistik über Erstellung, Nutzung und Aussonderung von Akten führen
- Archivierung von Webseiten
Benutzbarkeit
- Praxisnahe In-App-Dokumentation in 4 Sprachen u.a. über die Grundlagen und Begrifflichkeit der ordnungsgemässen Aktenführung
- Firmenweite Volltextsuche: Intelligente Filter, Stichwort- und Synonymsuche in DE, EN, FR, IT
- Texterkennung (OCR) und Extraktion von Geschäftsdaten: modernste Computer Vision-Technologie mit hohen Vertrauenswerten
- Massive Datenextraktion: Automatisches Erkennen und Erfassen bestehender Metadaten
- Automatische Belegerkennung: über 30 Dokumenttypen (Rechnungen, Pässe, Formulare, etc.)
- Business Intelligence: Übersetzen, Zusammenfassen und Befragen von PDFs mit branchenführenden LLMs
- Service für benutzerdefinierte Metadaten: Eigene Attribute für Dokumente erstellen und erfassen
- Service für Metadatentemplates: Erstellung und Bewirtschaftung von Templates für Metadaten
- Eigene Metadaten nach syntaktischen Standards validieren: Booleans, Enums, Zahlen, Textstring, URLs, Zeitstempel, etc.
- Klassifizierungsservice: Akten und Dossiers nach Geschäftskontext klassifizieren (Buchhaltung, HR, Vertrieb, GwG Abklärungen, etc.)
- Erstellung und Bewirtschaftung von Geschäftsklassen
Regulatorik
- Konformität mit globalen Normen: ISO 15489-1:2016, ISO 16175-1:2020, DoD 5015.2-STD, MoReq2010
- Konformität mit Schweizer Normen: OR, GeBüV, DSG, eCH-0026, eCH-0038, eCH-0160, eCH-0164 (Schweizer Aufbewahrungspläne sind bereits vorkonfiguriert)
- Aufbewahrungsservice: Aufbewahrungspläne für Akten und Ordner definieren und bei neuen gesetzlichen oder geschäftlichen Rahmenbedingungen aktualisieren
- Verwahrung von Restmetadaten nach Aktenvernichtung: nicht zu löschende Metadaten dynamisch festlegen
- Konformität mit dem Schweizer Datenschutzgesetz: Einhaltung von Art. 25 ff. DSG ("Rechte der betroffenen Person"), insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Auskunft über "die Aufbewahrungsdauer der Personendaten" zu erteilen
- Service für gesetzliche Aktensperren: Unterbruch der Aufbewahrungsdauer bei Rechtsstreitigkeiten oder behördlichen Untersuchungen
- Übergabe: Ablieferung von archivwürdigen Akten an die öffentliche Hand
- Aufbewahrungsauslöser definieren: Erstellungsdatum, Herkunftsdatum, letzter Aktenzuwachs, Dossierabschluss, benutzerdefiniert
Sicherheit
- Nutzerservice: kleinteilige Zugriffskontrolle auf Stufe Akte, Ordner, Geschäftskontext und Dokumenttyp, um das Zweckbindungsprinzip jederzeit zu gewährleisten ("need to know")
- Historische Nutzer zurückverfolgen: vollständige Rückverfolgung sämtlicher Handlungen aller Nutzer von 360 Documents
- Rollenservice: kleinteilige Vergabe von Nutzerrollen mit freier Zuweisung von über 200 Aktionsdefinitionen (ADF)
- Sicherheitslogbuch: Protokollierungen von allen Interaktionen mit 360 Documents
- Object Lock: Akten auf Netzwerkstufe vor jeglicher Änderung schützen
- Erzeugung von Prüfsummen zur Integritätsprüfung und Erkennung von Duplikaten
- Nutzer über 2FA authentifizieren, bevor sie Zugriff erhalten
- Malwareprüfung beim Hochladen von Dateien
- Schweizer Datenzentren in Konformität mit ISO 27001 und den Anforderungen der FINMA
- 3-2-1 Backup: regelmässige Sicherheitskopien auf Magnetbändern in dr Schweiz, um Erpressungssoftware abzuwehren
Bibliografie
360core Archivierungs-Add-In auf Microsoft AppSource (hier)
Bundesamt für Gesundheit BAG (2025) Recht auf Einsicht in das Patientendossier (hier)
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - EDÖB (2024) Einsicht, Aufbewahrung und Löschung von Patientendaten (hier)
FMH / Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften - SAMW (2020) Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag. Ein Leitfaden für die Praxis (hier)
FMH (2023) IT-Grundschutz für Praxisärztinnen und Praxisärzte 11 Empfehlungen (hier)
FMH (2023) Leitfaden für die Aufbewahrung und Archivierung (hier)
FMH (2023) Standesordnung der FMH (hier)
FMCH (2019) Richtlinien der FMCH für die Patienten-Aufklärung (hier)
Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz - DSG (2023) (hier)
Schweizer Verordnung über das elektronische Patientendossier (2023) (hier)
SRF News
(2023) Digitales Gesundheitswesen - Das elektronische Patientendossier: Was Sie wissen müssen
(hier)